Ihre schönsten momente ...
wir halten sie für sie fest!

Seit mehr als 60 Jahren - derzeit bereits in der 3. Generation - dürfen wir diesen wunderbaren Beruf ausüben. Wir lieben die Fotografie und wir lieben Menschen - also liegt es nahe, dass wir uns auf die Portraitfotografie spezialisiert haben. Licht und Schatten sind unser Werkzeug. Der richtige Blick für die Perspektive und das Gespür für den Augenblick sind unsere Erfahrung. Die Freude am fertigen Bild ist unsere Motivation.

Bitte maximal 2 fixe Outfits mitbringen, keinen Koffer voller Kleidung Wenn ihr Geschwister- oder Familienfotos haben wollt, ist es gut, sich aufeinander abzustimmen. Auch hier gilt: Weniger ist mehr. Die ganze Familie im einheitlichen Outfit wie z.B. Jeans und weiße T-Shirts oder alle in Erdtönen, Grüntönen etc. wirkt deutlich harmonischer und einheitlicher als ein kunterbuntes Durcheinander. Achtet auf ruhige Muster, also keine wilden Blumen, Streifen oder Karos. An die Damen: Schminkt euch ruhig etwas intensiver als sonst - auf den Fotos wird das meiste verschluckt. Gerade die Augen können überbetont werden. 

Familienshooting

Als langjährige Kinderfotografen bitte wir um Verständnis, dass folgende Dinge beachtet werden: Kinderfotos sind Momentaufnahmen. Gerne gehen wir auf eure Wünsche ein. Bitte lasst euch beraten, was in welchem Alter umsetzbar ist. Bitte nehmt unsere Anregungen ernst, wir haben viel Erfahrung mit Kinderfotografie. Häufiges Umziehen stresst die Kinder beim Shooting. Gerne bieten wir euch beim Shooting eine Vielfalt aber nur solange die Kleinen dabei mitmachen. Bitte sprecht eure Wünsche mit den Fotografen ab. Fotoshootings zu Schlafenszeiten eurer Kinder (Ausnahme Neugeborene, die noch keinen Rhythmus haben) sind nicht sinnvoll. Schöne Fotos mit müden Kindern sind nicht möglich. Bitte beachtet dies bei der Terminvereinbarung. Ein Kindershooting mit kranken, fiebernden Kindern ist nicht sinnvoll und eine Qual für eure Kleinen. Bitte kommt pünktlich!

Kinderfotos

Dusche oder bade, so dass du dich pudelwohl fühlst. Vergiss nicht, die Achseln ganz schön zu rasieren und alle Stellen, die dir sonst noch wichtig sind. Du kannst deinen Körper leicht einchremen, aber nur ganz wenig. Auf Körperöle bitte komplett verzichten. 2-3 Stunden vor dem Termin auf lockere Kleidung achten damit es keine Striemen und Streifen auf den Bildern gibt. Wenn du noch nicht sicher bist, ob du dich nackt wohlfühlst, ziehe einen möglichst wenig einschneidenden (schwarzen) Slip an. Schminke dich ruhig etwas intensiver als sonst auf den Fotos wird das meiste verschluckt. Gerade die Augen können überbetont werden. Bringe eine Auswahl von Kleidungsstücken und Accessoires mit: Jeans, Weites Hemd vom Partner, Oberteile, die man am Bauch aufknöpfen oder binden kann, (bauchfreie) Trägertops (oder krempelbare Trägertops), ein Kleid weit oder ganz eng, was gefällt, wer will: Babyschuhe, Babysocken oder Babys erstes Kuscheltier

Babybauchshooting

Zeitpunkt: Der Zauber eines Neugeborenen lässt sich nur wunderbar einfangen, wenn das Baby den größten Teil seines Fototermins verschläft. Dies gelingt ausschließlich in den ersten 2-3 Lebenswochen! Satt? Kommt in Ruhe bei uns an und füttert euren kleinen Schatz dann noch einmal ausgiebig bei uns!! Dann ist das Model ganz sicher zufrieden und wir können mit einem gut gelaunten Baby starten. Sollte es danach einschlafen, ist das gar nicht so schlimm, dann starten wir zunächst mit den Schlafbildern, die sind auch wunderschön und strahlen sehr viel Ruhe und Friedlichkeit aus. Accessoires: Alles was wir zum Fotografieren benötigen haben wir natürlich da. Dazu haben wir eine große Auswahl von Requisiten & Accessoires wie z.B. Babymützen, Stirnbänder, Hintergründe etc.

Newbornshooting

Schöne Unterwäschesets, aber auch Einzelteile sind o.k. schwarzer BH schwarzer String, schwarzer Slip, schwarze Panty (falls vorhanden) UNBEDINGT SLIPS!!!! (ob String, Panty etc. egal) Jeans Hot Pant 2-3 ausgeflippte Oberteile / Oberteile mit weitem Ausschnitt bzw. lockerem Ausschnitt am Hals Longshirts, die man als supersexy Minikleid umfunktionieren könnte 1x Jacke z.B. Jeansjacke / Lederjacke / Mantel / oder Männerhemd 1x Stiefel mit hohen Absätzen und/oder 1x hohe Schuhe (wirklich hoch ist super - Ihr müsst nicht drin laufen können ;-)) Auffälliger Schmuck, Schals, Tücher Wichtiger Tipp an dich: Mach dir keine Gedanken, wir machen dir jede Pose vor und sagen, zeigen dir alles und helfen dir deine Hemmungen zu verlieren... aber es gibt noch einen Geheim-Tipp: Probier einfach mal ein paar Posen bei deiner Lieblingsmusik aus, übe einfach verschiedene Blicke, Lachen usw. vor dem Spiegel. Dann wirst Du Dich sicherer fühlen und beim Shooting mehr ausprobieren.... bei einem kannst Du Dir sicher sein - blöd schauen gibt`s bei uns nicht - wir haben das ja alles selbst auch schon mal ausprobiert!

Erotikshooting

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 Wolfgang Niederhauser 
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AGB

Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV 1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor. 2. Urheberrechtliche Bestimmungen 2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführten Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. 2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind. 2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist. 2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt. 2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG. 2.6 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. 3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung 3.1 Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überläßt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderliche Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gild die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt. 3.2 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheindenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesoners auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc). 3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. 4. Ansprüche Dritter Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesonders hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesonders von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1). 5 Verlust und Beschädigung 5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorstatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederhohlung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. 5.2 Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern. 5.3 Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten. 6 Leistung und Gewährleistung 6.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesonders für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 6.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. 6.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 6.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. 6.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend. 6.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 5.1 entsprechend. 6.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist. 7. Werklohn 7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu. 7.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. 7.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. 7.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. 7.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbracht bzw. reserviertem Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. 7.7 Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. 8. Lizenzhonorar 8.1 Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. 8.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. 8.3 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch. 9. Zahlung 9.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. 9.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotografn berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. 9.3 Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend. 9.4 Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners. 9.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. 10 Schlußbestimmungen 10.1 Erfüllungsort und Gerichsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden. 10.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht. 10.3 Schad- und Klagsloshaltung umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung. 10.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. 10.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).